Satzung für die Handballspielgemeinschaft Lumdatal e.V.

Präambel
Die Arbeit der HSG Lumdatal e. V. basiert auf den Handballabteilungen der vier Stammvereine TV 1905 Mainzlar e. V, TSV 1911 Nordeck-Winnen e. V., TSV 1907 Allendorf/Lda. e. V. und TSV 1907 Londorf e. V.. Diese vier Vereine (im nachfolgenden Stammvereine genannt) haben mit Beschluss vom 20.06.2014 die Gründung einer Handball-Spielgemeinschaft beschlossen. Sie dient der Förderung des Handballsports, insbesondere der Jugendförderung, im Lumdatal. Der Abbau der bis dahin bestehenden sportlichen Konkurrenz zwischen den Handballabteilungen der Gründervereine und die Verbesserung der sächlichen und persönlichen Trainingsmöglichkeiten war hierzu unerlässliche Voraussetzung. Es ist das oberste Ziel der HSG Lumdatal e. V. die sportliche Leistung ihrer handballspielenden Mannschaften zu steigern und den persönlichen Kontakt der Mitglieder untereinander und zu anderen Sportlern zu fördern. Um dieses Ziel zu verwirklichen und einen reibungslosen Ablauf innerhalb ihrer Gemeinschaft zu gewährleisten, gibt sich die HSG Lumdatal e. V. folgende Satzung:

Stand 04/2014

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Handballspielgemeinschaft Lumdatal e.V. Kurzform nachfolgend HSG und hat seinen Sitz in der Bahnhofstraße 10, 35469 Allendorf.
(2) Er ist unter Nr. V 1406 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.07. und endet jeweils am 30.06. des folgenden Jahres, erstmals am 01.07.2014.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung, insbesondere die Jugendförderung sowie die Förderung des Handballsports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(3) Tätigkeiten für den Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen und angemessenen Auslagen. Der Vorstand kann die Zahlung einer nach § 55.1 AO angemessenen Ehrenamtsvergütung im Sinne des § 3.26a Einkommenssteuergesetz beschließen.
(4) Der Satzungszweck wird durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(2) Der Verein führt als Mitglieder:
a. Vereine
b. Erwachsene (Aktive und Passive))
c. Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre)
d. Kinder (unter 14 Jahre)
(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in Verbindung mit den Stammvereinen. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand / das Präsidium nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen.
(4) Die HSG regelt in Übereinstimmung mit den Satzungen der bei der Gründung beteiligten Stammvereine unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages ihre Angelegenheiten selbständig.
(5) Die Angehörigen der HSG bleiben weiterhin Mitglieder ihrer Stammvereine mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten.
(6) Ein Übertritt von einem Stammverein zum anderen ist nur in Ausnahmefällen, die beide Vorstände einvernehmlich regeln, möglich.
(7) Neuaufnahmen von Mitglieder die unter Punkt (2) b. – d. fallen erfolgen automatisch und nur in Verbindung mit einer Mitgliedschaft in einen Stammverein.
(8) Eine Mitgliedschaft in mehreren Stammvereinen ist möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ergibt sich sowohl aus der geltenden Satzung des jeweiligen Stammvereins als auch aus der Satzung der HSG Lumdatal e. V..
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(4) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss / Präsidiumsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe eines jährlichen Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist.
(5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands / Präsidiums Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Beru-fung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zu-gang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(7) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Austritt aus einem Stammverein, es sei denn man gehört mehreren Stammvereinen an. In diesem Fall bleibt die Mitgliedschaft bis zum Austritt aus dem letzten Stammverein bestehen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, auf die Dauer der Mitgliedschaft ein unwiderrufliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine aus-reichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minder-jährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber ge-samtschuldnerisch haften.
(6) Der Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(7) Die HSG erhebt Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Diese regelt alle weiteren Details. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Aufsichtsrat
c) der Vorstand

§ 8 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus jeweils einem Mitglied des Vorstandes eines Stammvereines.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand der HSG, berät den Vorstand, muss Planabweichungen sowie Geschäften besonderer Bedeutung genehmigen und berichtet der Mitgliederversammlung. Er entscheidet mit, ob ein weiterer Stammverein als Mitglied aufgenommen wird.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen,
a) dem/der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden
b) dem/der Jugendwart/in
c) dem/der Kassenwart/in und dessen Stellvertreter/in
d) dem/der Schriftführer/in sowie
e) den Abteilungsleitern/innen sowie den sportlichen Leitern/innen
(1) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Die jeweilige Person des geschäftsführenden Vorstands darf jedoch keine geschäftsführenden Vorstandsfunktion eines Stammvereines übernehmen oder begleiten. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und stellvertretenden Vorsitzenden und der/die Kassenwart/in. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zu-gewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
– die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen
– die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Das durch den Vorstand hinzugewählte Mitglied ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(9) Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(10) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

§ 10 Haftung der Organmitglieder und Vertretern im Sinne der § 31a und 31b BGB

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder, die nach § 55.1 AO angemessenen Ehrenamtsvergütung im Sinne des § 3.26a Einkommenssteuergesetz erhalten, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wer-den diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
– Entlastung des Vorstandes;
– Wahl der Mitglieder des, Vorstandes und der Kassenprüfer;
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
– Erlass von Ordnungen;
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
– Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt-finden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat durch Bekanntmachung in den vereinseigenen Aushangkästen und/oder durch Veröffentlichung in den ortsüblichen Mitteilungsorganen zu geschehen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Ver-eins. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht ab-gegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter-schreiben. Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
– die Tagesordnung;
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
– die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands oder des Aufsichtsrates sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur ein-mal wiedergewählt werden.

§ 13 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
– Speicherung,
– Bearbeitung,
– Verarbeitung,
– Übermittlung,
Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten;
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
– Sperrung seiner Daten;
– Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mit-glieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 9 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen gemäß der prozentualen Beitragsverteilung an den jeweiligen Stammverein.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 20.06.2014 in Nordeck-Winnen
beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft